D. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 24. Februar 2012 setzte das Steuerrekursgericht den Parteien Frist an, um sich zu einer von den Parteien bisher nicht thematisierten Rechtsauffassung zu äussern. Hierzu nahmen das kantonale Steueramt am 2. März 2012 und die Beschwerdeführer/Rekurrenten am 16. April 2012 Stellung. Nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung vom 17. April 2012, sich zur Eingabe der Gegenpartei auszusprechen, verzichteten die Parteien ausdrücklich bzw. stillschweigend darauf.