C. Mit Beschwerde und Rekurs vom 8. Juli 2011 liessen A und B (nachfolgend die Beschwerdeführer/Rekurrenten) dem Steuerrekursgericht beantragen, unter Aufhebung des Einspracheentscheids sei auf die Inanspruchnahme der Steuerhoheit für die Direkte Bundessteuer 2005 sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2005 zu verzichten. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung. In seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 23. August 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Auf die Erwägungen des Einspracheentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.