A. Mit Vorentscheid vom 9. Dezember 2010 beanspruchte das kantonale Steueramt gegenüber A und B die Steuerhoheit für die Direkte Bundessteuer sowie für die Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinden C und D) ab Steuerperiode 2005. B. Eine von den Verfügungsadressaten hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 8. Juni 2011 ab.