{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-110_2012-10-23.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_110_ao.pdf", "Checksum": "6360795ed8337a18f1ccfd33463c3d10"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.110", "ST.2011.172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005) | Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich wegen Grundeigentums.\nWenn die in Frankreich wohnhaften Eltern ihren Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich ihr Grundeigentum zur Nutzniessung übertragen und dafür eine periodische Vergütung (\"Rente\") erhalten, liegt Einkommen aus unbeweglichem Vermögen vor, welches die (beschränkte) Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich begründet (E. 5b).\nOb die Nutzniessungsverträge zwischen den Eltern und Kindern bloss simuliert sind (wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid angenommen hat), kann unter diesen Umständen offenbleiben (E. 5c). | Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG, § 21 Abs. 1 lit. a StG."}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:57", "Checksum": "852e04e45a7f6cbbda0b43ac1a3eb8c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110\nRegeste:\nSteuerhoheit (Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005) | Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich wegen Grundeigentums.\nWenn die in Frankreich wohnhaften Eltern ihren Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich ihr Grundeigentum zur Nutzniessung übertragen und dafür eine periodische Vergütung (\"Rente\") erhalten, liegt Einkommen aus unbeweglichem Vermögen vor, welches die (beschränkte) Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich begründet (E. 5b).\nOb die Nutzniessungsverträge zwischen den Eltern und Kindern bloss simuliert sind (wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid angenommen hat), kann unter diesen Umständen offenbleiben (E. 5c). | Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG, § 21 Abs. 1 lit. a StG.\n\n bb) Die Beschwerdeführer/Rekurrenten wohnen seit längerem in Südfrankreich. Dass die Mutter an ihren Liegenschaften in der Schweiz eine Nutzniessung zugunsten der beiden Kinder begründet hat, macht unter diesen Umständen Sinn. Bei der\nAuslegung der Nutzniessungsverträge ist den familienrechtlichen Beziehungen Rechnung zu tragen, wie die Beschwerdeführer/Rekurrenten zu Recht geltend machen.\nWährend im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei synallagmatischen Verträgen die vereinbarte gehörige Erfüllung der beidseitig geschuldeten Leistungen im Vordergrund\nsteht, dürften zumindest im engeren familiären Verhältnis auch persönliche Umstände\ngrosses Gewicht haben. Wenn das kantonale Steueramt insoweit zutreffend auf Widersprüche zwischen den Nutzniessungsverträgen und den Zahlungsflüssen im Zusammenhang mit den betroffenen Grundstücken hinweist, spricht dies noch nicht gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung. Die Aktivitäten der Eltern bei der Bewirtschaftung der Grundstücke rechtfertigen zwar durchaus die Frage, ob die Nutzniessungsverträge ernst gemeint sind. Weil die den Kindern übertragenen Grundstücke zuvor\nvon den Eltern verwaltet worden sind, lässt sich deren anhaltende Einflussnahme während einer gewissen \"Übergangszeit\", in der sich die Kinder in die neue Aufgabe einarbeiten, jedoch durchaus erklären. Auch die in den Nutzniessungsverträgen statuierte\nBedingung, wonach die Mutter für den Fall der Rückverlegung ihres Wohnsitzes in die\nSchweiz berechtigt ist, die Dienstbarkeit zu löschen, spricht im verwandtschaftlichen\nVerhältnis weniger für eine Simulation als vielmehr dafür, sich gegen künftige Unwägbarkeiten abzusichern. So gesehen erscheint es fraglich, ob mit Bezug auf die hier\neinzig zu beurteilende Steuerperiode 2005 bereits eine Simulation angenommen werden kann. Sollte das Verhalten von Eltern und Kindern mit Bezug auf die Bewirtschaftung der Liegenschaften allerdings nach 2005 in ähnlicher Weise fortgeführt worden\nsein, würde dies mit zunehmender Zeitdauer für eine Simulation sprechen.\n\n2 DB.2011.110\n2 ST.2011.172\n- 11 -\n\nd) Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführer/Rekurrenten\nnicht geltend gemacht haben, für den Ertrag aus den Liegenschaften im Kanton Zürich\nnach französischem Recht steuerpflichtig zu sein bzw. das fragliche Einkommen dem\nfranzösischen Fiskus deklariert zu haben. Zum Hinweis des kantonalen Steueramts auf\neine mögliche Doppelbesteuerung in der Stellungnahme vom 2. März 2012 haben sich\ndie Beschwerdeführer/Rekurrenten nicht geäussert.\n\nDiese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.\n\n6. Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern/Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und steht\nihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie § 152\nStG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 29. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n2 DB.2011.110\n2 ST.2011.172\n"}