{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-110_2012-10-23.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_110_ao.pdf", "Checksum": "6360795ed8337a18f1ccfd33463c3d10"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.110", "ST.2011.172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005) | Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich wegen Grundeigentums.\nWenn die in Frankreich wohnhaften Eltern ihren Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich ihr Grundeigentum zur Nutzniessung übertragen und dafür eine periodische Vergütung (\"Rente\") erhalten, liegt Einkommen aus unbeweglichem Vermögen vor, welches die (beschränkte) Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich begründet (E. 5b).\nOb die Nutzniessungsverträge zwischen den Eltern und Kindern bloss simuliert sind (wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid angenommen hat), kann unter diesen Umständen offenbleiben (E. 5c). | Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG, § 21 Abs. 1 lit. a StG."}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:57", "Checksum": "852e04e45a7f6cbbda0b43ac1a3eb8c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110\nRegeste:\nSteuerhoheit (Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005) | Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich wegen Grundeigentums.\nWenn die in Frankreich wohnhaften Eltern ihren Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich ihr Grundeigentum zur Nutzniessung übertragen und dafür eine periodische Vergütung (\"Rente\") erhalten, liegt Einkommen aus unbeweglichem Vermögen vor, welches die (beschränkte) Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich begründet (E. 5b).\nOb die Nutzniessungsverträge zwischen den Eltern und Kindern bloss simuliert sind (wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid angenommen hat), kann unter diesen Umständen offenbleiben (E. 5c). | Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG, § 21 Abs. 1 lit. a StG.\n\n b) Nach den vorne in E. 2 zitierten Vertragsbestimmungen steht fest, dass die\nvon den Kindern als Nutzniessern ihrer Mutter als Eigentümerin geleisteten Zahlungen\nein periodisches Entgelt für die Überlassung der genannten Grundstücke zur Nutzniessung darstellen. Wie in E. 3b ausgeführt, handelt es sich demnach um Erträge aus\nunbeweglichem Vermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG und § 21 Abs. 1 lit. a\nStG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer/Rekurrenten kann somit aufgrund des Vertragswortlauts und der wirtschaftlichen Verhältnisse von Einkommen aus\nbeweglichem Vermögen nicht die Rede sein. Sodann spielt für die hier allein zu beurteilende Frage der Steuerhoheit weder der Umfang der an die Mutter geflossenen Zahlungen eine Rolle noch, ob das Entgelt entsprechend den Vereinbarungen vom November 2003 nach dem (Vermögens-)Steuerwert der überlassenen Grundstücke\nbemessen oder an den Mietertrag geknüpft wurde, ändert dies doch nichts daran, dass\ndie Vergütung die Überlassung der Grundstücke zur Nutzniessung abgilt. Ebenso wenig tut die pfandrechtliche Sicherstellung der Forderungen der Mutter gegenüber den\nKindern etwas zur Sache, da ein (Grund- oder Faust-)Pfand einzig der Sicherstellung\neiner Forderung dient und keinen Einfluss darauf hat, ob diese aus beweglichem oder\nunbeweglichen Vermögen fliesst. Massgebend ist letztlich einzig, dass die streitbetroffenen, den Kindern zur Nutzniessung überlassenen Grundstücke in der Schweiz bzw.\nim Kanton Zürich liegen.\n\nNach dem Gesagten ist den Beschwerdeführern/Rekurrenten in der Steuerperiode 2005 ein Ertrag aus der Nutzniessung an in der Schweiz bzw. im Kanton gelegenen Grundstücken zugeflossen, weshalb sie hier im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c DBG\nbzw. § 4 Abs. 1 lit. b StG beschränkt steuerpflichtig sind. Die Schweiz und der Kanton\nZürich haben daher zu Recht die Steuerhoheit für die Steuerperiode 2005 beansprucht.\n\nc) Unter diesen Umständen kann grundsätzlich offenbleiben, ob sich das gleiche Resultat auch deswegen ergibt, weil auf eine Steuerumgehung zu schliessen ist.\nNach Auffassung des kantonalen Steueramts sind die Nutzniessungsverträge lediglich\nsimuliert; tatsächlich sei die unbeschränkte Verfügungsmacht über die Liegenschaften\nbei der Mutter verblieben.\n\n2 DB.2011.110\n2 ST.2011.172\n- 10 -\n\naa) Eine Simulation liegt vor, wenn die Vertragsparteien im gegenseitigen Einverständnis falsche Willenserklärungen abgeben, womit gewöhnlich die Täuschung\nvon Dritten bezweckt wird. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist das simulierte Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen. Richtet sich der übereinstimmende wirkliche und\ngegenseitig erklärte Wille ausserdem auf den Abschluss eines ernst gemeinten Vertrags, so ist dieser gültig (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 9. A., 2008, Band I, Nr. 1013 ff.). Diese zivilrechtliche\nFolge ist auch im Steuerrecht massgebend (RB 2002 Nr. 92 [Leitsatz]; Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, VB zu Art. 109-121 N 42 DBG und VB zu §§ 119-131 N 41 StG).\n\n"}