{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-110_2012-10-23.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_110_ao.pdf", "Checksum": "6360795ed8337a18f1ccfd33463c3d10"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.110", "ST.2011.172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005) | Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich wegen Grundeigentums.\nWenn die in Frankreich wohnhaften Eltern ihren Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich ihr Grundeigentum zur Nutzniessung übertragen und dafür eine periodische Vergütung (\"Rente\") erhalten, liegt Einkommen aus unbeweglichem Vermögen vor, welches die (beschränkte) Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich begründet (E. 5b).\nOb die Nutzniessungsverträge zwischen den Eltern und Kindern bloss simuliert sind (wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid angenommen hat), kann unter diesen Umständen offenbleiben (E. 5c). | Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG, § 21 Abs. 1 lit. a StG."}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:57", "Checksum": "852e04e45a7f6cbbda0b43ac1a3eb8c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110\nRegeste:\nSteuerhoheit (Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005) | Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich wegen Grundeigentums.\nWenn die in Frankreich wohnhaften Eltern ihren Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich ihr Grundeigentum zur Nutzniessung übertragen und dafür eine periodische Vergütung (\"Rente\") erhalten, liegt Einkommen aus unbeweglichem Vermögen vor, welches die (beschränkte) Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich begründet (E. 5b).\nOb die Nutzniessungsverträge zwischen den Eltern und Kindern bloss simuliert sind (wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid angenommen hat), kann unter diesen Umständen offenbleiben (E. 5c). | Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG, § 21 Abs. 1 lit. a StG.\n\n c) Dem hält das kantonale Steueramt in der Beschwerde-/Rekursantwort entgegen, die vereinbarte Rückwirkung der Nutzniessungsverträge ab 1. Januar 2002\nwürde Zweifel wecken. Wenn es sich bei den von der H AG an die Mutter geleisteten\nZahlungen nach Darstellung der Beschwerdeführer/Rekurrenten um Akontozahlungen\nhandle, erscheine es als unwahrscheinlich, dass die wenig zahlungskräftigen Nutzniesser noch weitere Leistungen erbrächten. Dasselbe gelte für die von der Mutter\nnicht zu vergütenden Unterhaltskosten. Falls die Mutter dem Sohn insoweit ein Darlehen als dereinst ausgleichungspflichtigen Erbvorbezug gewährt habe, hätte auch die\nTochter im gleichen Umfang begünstigt werden müssen. Nach den Akten sei bei den\nvon den Kindern deklarierten Schulden allerdings keine Veränderung eingetreten. Bezüglich dem Einfamilienhaus in der Gemeinde C bezeichne der Mietvertrag die Mutter\nals Vermieterin und nicht die nutzniessungsberechtigten Kinder; der Sohn trete lediglich als Vertreter in Erscheinung. Dementsprechend seien die Mietzinsen an die Eigentümerin geleistet und in deren Namen das Ausweisungsbegehren gestellt worden. Der\nRechtsvertreter habe die Rechnung für seine Bemühungen dem Vater zugestellt. Die\nErklärung der Beschwerdeführer/Rekurrenten, dass fast alle Rechnungen für den Unterhalt des Einfamilienhauses in der Gemeinde D auf den Vater gelautet hätten, weil er\nfrüher dort gewohnt habe, möge zwar für wiederkehrende Aufwendungen schlüssig\n\n2 DB.2011.110\n2 ST.2011.172\n-8-\n\nsein, nicht aber für eine Sanierung des Arealschiebetors im Umfang von Fr. 6'000.-,\nwenn zuvor keine Offerte eingeholt worden sei. Weil tatsächlich der Vater als Auftraggeber aufgetreten sei, habe auch er die gehörige Vertragserfüllung gemahnt.\n\n5. a) Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 gab das Steuerrekursgericht den\nParteien Gelegenheit, sich zur Frage auszusprechen, ob eine wirtschaftliche Zugehörigkeit allenfalls deswegen vorliege, weil die Nutzniesser der Beschwerdeführerin/Rekurrentin für die Überlassung der Grundstücke laut allen Verträgen eine periodische Vergütung leisten.\n\naa) Dazu führte das kantonale Steueramt in seiner Stellungnahme vom\n2. März 2012 aus, die Steuerpflicht ergebe sich aus dem Grundeigentum der Beschwerdeführerin/Rekurrentin im Kanton Zürich. Die Belastung mit einer entgeltlichen\nNutzniessung zugunsten der Kinder ändere nichts daran. Als Ertrag sei ihr nicht das\nvereinbarte Entgelt von 4% des Steuerwerts der Liegenschaften zugeflossen, sondern\nder Nettomietertrag. Bei diesem handle es sich um steuerbaren Ertrag aus unbeweglichem Vermögen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und\nFrankreich weise Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen jenem Staat zu, in dem das\nVermögen liege.\n\nbb) Die Beschwerdeführer/Rekurrenten machten mit Eingabe vom 16. April 2012 geltend, dass sich die Verfügung des Steuerrekursgerichts auf Art. 5 Abs. 1\nlit. c DBG bzw. § 4 Abs. 2 lit. c StG beziehe, wonach natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich nur dann\nals Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen steuerpflichtig seien, wenn diese\ndurch ein Grund- oder Faustpfand auf dort gelegenen Grundstücken gesichert würden.\nVorliegend seien die periodischen Forderungen der Beschwerdeführerin/Rekurrentin\ngegenüber ihren Nachkommen nicht pfandversichert, weshalb es an der schweizerischen Steuerhoheit fehle. Mit der Einräumung einer Nutzniessung verliere der Eigentümer steuerrechtlich gesehen seine Stellung als Steuersubjekt. Wenn das kantonale\nSteueramt hier trotzdem eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz annehme, verfalle es einem verfassungsrechtlich verpönten Methodendualismus. Die streitbetroffenen Forderungen der Mutter gegenüber ihren Kindern seien rein personenbezogen.\n\n2 DB.2011.110\n2 ST.2011.172\n-9-\n\ncc) In der Folge verzichteten das kantonale Steueramt am 19. April 2012 und\ndie Beschwerdeführer/Rekurrenten stillschweigend auf eine Stellungnahme zu den\nAusführungen der Gegenpartei.\n\n"}