{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-110_2012-10-23.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_110_ao.pdf", "Checksum": "6360795ed8337a18f1ccfd33463c3d10"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.110", "ST.2011.172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005) | Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich wegen Grundeigentums.\nWenn die in Frankreich wohnhaften Eltern ihren Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich ihr Grundeigentum zur Nutzniessung übertragen und dafür eine periodische Vergütung (\"Rente\") erhalten, liegt Einkommen aus unbeweglichem Vermögen vor, welches die (beschränkte) Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich begründet (E. 5b).\nOb die Nutzniessungsverträge zwischen den Eltern und Kindern bloss simuliert sind (wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid angenommen hat), kann unter diesen Umständen offenbleiben (E. 5c). | Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG, § 21 Abs. 1 lit. a StG."}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:57", "Checksum": "852e04e45a7f6cbbda0b43ac1a3eb8c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110\nRegeste:\nSteuerhoheit (Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005) | Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich wegen Grundeigentums.\nWenn die in Frankreich wohnhaften Eltern ihren Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich ihr Grundeigentum zur Nutzniessung übertragen und dafür eine periodische Vergütung (\"Rente\") erhalten, liegt Einkommen aus unbeweglichem Vermögen vor, welches die (beschränkte) Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich begründet (E. 5b).\nOb die Nutzniessungsverträge zwischen den Eltern und Kindern bloss simuliert sind (wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid angenommen hat), kann unter diesen Umständen offenbleiben (E. 5c). | Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG, § 21 Abs. 1 lit. a StG.\n\n 2 DB.2011.110\n2 ST.2011.172\n-6-\n\nricht aufgetreten und habe die Ausweisung einer Mieterin aus dem Einfamilienhaus in\nder Gemeinde C beantragt. Hinsichtlich des Einfamilienhauses in der Gemeinde D lauteten alle Rechnungen auf den Ehemann (wiederum mit gleicher Rechnungsadresse)\nund seien oft von der Grundeigentümerin bezahlt worden. Laut den Nutzniessungsverträgen stünden die Erträge den Nutzniessern zu und hätten diese im Gegenzug die\nKosten aus der Bewirtschaftung der Grundstücke zu tragen. Entgegen den Vereinbarungen hätten die Kinder ihrer Mutter die jährlich per 31. Dezember fällige Rente nicht\nbezahlt. Vielmehr habe diese wie erwähnt von der H AG für die Mehrfamilienhäuser\nquartalsweise den Nettomietzinsüberschuss erhalten. Beim Einfamilienhaus in der\nGemeinde C sei gar der monatliche Bruttomietzins an die Eigentümerin überwiesen\nworden. Demnach habe diese entgegen dem Vertrag keine Rente, sondern die Nettoerträge erhalten. Sodann stelle sich die Frage, wer tatsächlich für den Unterhalt aufgekommen sei. Bei den beiden Einfamilienhäusern in den Gemeinden C und D seien\nUnterhaltskosten von insgesamt Fr. 246'226.- angefallen, deren Rechnungen überwiegend auf den Ehemann der Eigentümerin und nicht auf die nutzniessungsberechtigten\nKinder lauteten, zumal letzteren die finanziellen Mittel für die Bezahlung fehlten. Wie\ndas im Einspracheverfahren durchgeführte Auflage- und Mahnverfahren gezeigt habe,\nseien die entsprechenden Rechnungen oft von der Eigentümerin selbst bezahlt worden. Mitzuberücksichtigen sei ferner, dass die Eigentümerin die Nutzniessungsverhältnisse durch den Zuzug in die Schweiz beenden könne. Ferner habe sich der Ehemann\naktiv um die Unterhaltsarbeiten gekümmert. Unter diesen Umständen liege hier gar\nkein Nutzniessungsverhältnis vor, sondern sei die Vereinbarung zwischen der Mutter\nund den Kindern als Scheingeschäft zu würdigen. Die genannten Grundstücke seien\ndaher nicht den Kindern, sondern der Eigentümerin zuzurechnen, weshalb diese aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Zürich steuerpflichtig sei.\n\nb) Zur Begründung ihrer Rechtsmittel bringen die Beschwerdeführer/Rekurrenten zunächst vor, dass das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid auf verschiedene wesentliche Vorbringen nicht eingegangen sei und ihnen damit das rechtliche Gehör verweigert habe. Die Nutzniesser hätten die fremdvermieteten Mehrfamilienhäuser in der Steuerperiode 2005 nicht selbst verwaltet, sondern die H AG damit\nbeauftragt, wohl aber – mit Unterstützung durch den Vater – die ebenfalls fremdvermietete ältere Villa in der Gemeinde C und das vom Sohn bewohnte Einfamilienhaus in der\nGemeinde D. Die im Jahr 2005 erwirtschafteten Nettomietzinsüberschüsse aus den\nerstgenannten Mehrfamilienhäusern habe die H AG der Grundeigentümerin überwiesen, und zwar akonto der ihr von den Nachkommen zu entrichtenden jährlichen Nutz-\n\n2 DB.2011.110\n2 ST.2011.172\n-7-\n\nniessungsabgeltung bzw. \"Rente\". Das kantonale Steueramt schliesse aus dem Umstand, dass der nutzniessungsberechtigte Sohn im Jahr 2005 ausserstande gewesen\nsei, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Mutter nachzukommen, auf das\nVorliegen von bloss simulierten Verträgen. In dieser Auffassung sehe sich die Amtsstelle dadurch bestärkt, dass die Rechnungsbelege bezüglich des Unterhalts des Einfamilienhauses in der Gemeinde D nicht auf den Sohn, sondern auf den Vater lauteten.\nWeil es vorliegend allein um die Inanspruchnahme der beschränkten Steuerhoheit infolge Grundeigentums gehe, treffe die Beweisleistungspflicht das Steueramt. Die\nAmtsstelle habe daher das Vorliegen simulierter Verträge nachzuweisen, woraus sie\ndie Steuerhoheit über die Beschwerdeführer/Rekurrenten ableite. Der vorliegende\nSachverhalt lasse im ausschliesslich familiären Zusammenhang keinen Schluss auf\nSimulation zu. So habe es den Beteiligten freigestanden, die H AG anzuweisen, Mietzinsüberschüsse direkt an die Grundeigentümerin zu leisten. Ebenso wenig lasse sich\netwas dagegen einwenden, dass die Mutter dem Sohn ein Darlehen bzw. einen Erbvorbezug für die Vornahme von Liegenschaftenunterhalt gewährt habe. Schliesslich\nwürden auch die übrigen Bemühungen der Eltern im Zusammenhang mit den\nGrundstücken nicht für eine Simulation sprechen.\n\n"}