{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-110_2012-10-23.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_110_ao.pdf", "Checksum": "6360795ed8337a18f1ccfd33463c3d10"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.110", "ST.2011.172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005) | Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich wegen Grundeigentums.\nWenn die in Frankreich wohnhaften Eltern ihren Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich ihr Grundeigentum zur Nutzniessung übertragen und dafür eine periodische Vergütung (\"Rente\") erhalten, liegt Einkommen aus unbeweglichem Vermögen vor, welches die (beschränkte) Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich begründet (E. 5b).\nOb die Nutzniessungsverträge zwischen den Eltern und Kindern bloss simuliert sind (wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid angenommen hat), kann unter diesen Umständen offenbleiben (E. 5c). | Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG, § 21 Abs. 1 lit. a StG."}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:57", "Checksum": "852e04e45a7f6cbbda0b43ac1a3eb8c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110\nRegeste:\nSteuerhoheit (Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005) | Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich wegen Grundeigentums.\nWenn die in Frankreich wohnhaften Eltern ihren Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich ihr Grundeigentum zur Nutzniessung übertragen und dafür eine periodische Vergütung (\"Rente\") erhalten, liegt Einkommen aus unbeweglichem Vermögen vor, welches die (beschränkte) Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich begründet (E. 5b).\nOb die Nutzniessungsverträge zwischen den Eltern und Kindern bloss simuliert sind (wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid angenommen hat), kann unter diesen Umständen offenbleiben (E. 5c). | Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG, § 21 Abs. 1 lit. a StG.\n\n 2 DB.2011.110\n2 ST.2011.172\n-4-\n\n6. Die Berechtigten bezahlen der Grundeigentümerin eine jährliche Rente in der\nHöhe von 4% des Steuerwertes des Grundstückes. Die Rente ist jeweils fällig per\n31. Dezember, erstmals per 31. Dezember 2003.\n\n7. Von den Berechtigten getätigte Investitionen sind von der Grundeigentümerin\nnicht zu entschädigen.\n\n8. …\n\n9. Die Grundeigentümerin hat gegenüber den Berechtigten Anspruch auf Löschung\nder Nutzniessung, sobald sie in der Schweiz Wohnsitz nimmt.\n\n…\"\n\nAm 17. Februar 2004 schlossen die nämlichen Parteien im Wesentlichen\ngleichlautende Dienstbarkeitsverträge bezüglich der drei zürcherischen Grundstücke.\n\nGemäss Grundbuchauszug vom 19. August 2009 hat die Grundeigentümerin\nihren beiden Kindern ein bis 1. Januar 2022 dauerndes Nutzniessungsrecht an der\nLiegenschaft in der Gemeinde D eingeräumt. Das Einfamilienhaus in der Gemeinde C\nwird von den Nutzniessern selbst verwaltet; beim Mehrfamilienhaus in der Gemeinde C\nund bei den Mehrfamilienhäusern in der ausserkantonalen Gemeinde E ist die H AG\nhierfür besorgt.\n\n3. a) Es steht fest, dass die Beschwerdeführer/Rekurrenten in der streitbetroffenen Steuerperiode 2005 in Südfrankreich, gewohnt haben. Eine Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit zur Schweiz und zum Kanton Zürich besteht daher\nnicht. Kraft Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom\n14. Dezember 1990 (DBG) sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz\noder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zughörigkeit steuerpflichtig,\nwenn sie an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. Unter den nämlichen Voraussetzungen beansprucht § 4 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)\ndie Steuerhoheit des Kantons Zürich.\n\nb) Gemäss Art. 21 Abs. 1 DBG bzw. § 21 Abs. 1 StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, wozu insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung,\nVerpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung zählen (lit. a). Die genannten Be-\n\n2 DB.2011.110\n2 ST.2011.172\n-5-\n\nstimmungen beziehen sich auf die Einkünfte des Nutzniessungsbelasteten, die dieser\nals Entgelt für die Nutzungsüberlassung von unbeweglichen Vermögenswerten erhält\n(Markus Reich, Steuerrecht, 2. A., 2012, § 13 Rz. 65 ff.). Diese steuerrechtliche Ordnung gilt nur für periodische Einkünfte auf Nutzniessungen, wie sie hier vereinbart worden sind; demgegenüber wäre ein aufgrund der Einmalleistung des Nutzniessers beim\nEigentümer anfallender Kapitalgewinn mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 21\nN 56 f. und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 21\nN 43 f.). Vorliegend geht es allein um die Steuerpflicht der nutzniessungsbelasteten\nGrundeigentümerin; nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens bilden die den\nnutzniessungsberechtigten Kindern zugeflossenen Erträge.\n\nDer Vermögenssteuer unterliegt nach Art. 13 des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 das gesamte Reinvermögen (Abs. 1). Das Nutzniessungsvermögen wird dem\nNutzniesser zugerechnet (Abs. 2).\n\nc) Nach Art. 123 Abs. 1 DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für die vollständige und richtige Besteuerung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei gilt\nals allgemeine Regel der (objektiven) Beweislastverteilung, dass die Steuerbehörde die\nsteuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen diejenigen Umstände, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Martin Zweifel/\nHugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, § 14\nRz. 3). Erscheint der von der Behörde angenommene Sachverhalt als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und obliegt es daraufhin dem\nSteuerpflichtigen, den Gegenbeweis zu erbringen (VGr, 14. März 2012,\nSB.2011.00066).\n\n4. a) Im Einspracheentscheid erwog das kantonale Steueramt, dass die H AG\ndie Nettomietzinsüberschüsse der von ihr verwalteten Liegenschaften quartalsweise an\ndie Grundeigentümerin überwiesen habe. Die Rechnungen betreffend das Einfamilienhaus in der Gemeinde C lauteten abwechselnd auf den Sohn und den Ehemann (mit\nRechnungsadresse in der Gemeinde D) und seien oftmals von der Eigentümerin selbst\nbezahlt worden. Auch sei diese selbst als Klägerin vor einem zürcherischen Bezirksge-\n\n"}