{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-10-23", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-110_2012-10-23.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_110_ao.pdf", "Checksum": "6360795ed8337a18f1ccfd33463c3d10"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.110", "ST.2011.172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005) | Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich wegen Grundeigentums.\nWenn die in Frankreich wohnhaften Eltern ihren Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich ihr Grundeigentum zur Nutzniessung übertragen und dafür eine periodische Vergütung (\"Rente\") erhalten, liegt Einkommen aus unbeweglichem Vermögen vor, welches die (beschränkte) Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich begründet (E. 5b).\nOb die Nutzniessungsverträge zwischen den Eltern und Kindern bloss simuliert sind (wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid angenommen hat), kann unter diesen Umständen offenbleiben (E. 5c). | Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG, § 21 Abs. 1 lit. a StG."}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:57", "Checksum": "852e04e45a7f6cbbda0b43ac1a3eb8c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 23.10.2012 DB.2011.110\nRegeste:\nSteuerhoheit (Direkte Bundessteuer 2005 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2005) | Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich wegen Grundeigentums.\nWenn die in Frankreich wohnhaften Eltern ihren Kindern mit Wohnsitz im Kanton Zürich ihr Grundeigentum zur Nutzniessung übertragen und dafür eine periodische Vergütung (\"Rente\") erhalten, liegt Einkommen aus unbeweglichem Vermögen vor, welches die (beschränkte) Steuerhoheit der Schweiz und des Kantons Zürich begründet (E. 5b).\nOb die Nutzniessungsverträge zwischen den Eltern und Kindern bloss simuliert sind (wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid angenommen hat), kann unter diesen Umständen offenbleiben (E. 5c). | Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG, § 21 Abs. 1 lit. a StG.\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2011.110\n2 ST.2011.172\n\nEntscheid\n\n23. Oktober 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichter Alexander Widl, Steuerrichter\nMarcus Thalmann und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch RA Dr.iur. Jürg Dubs,\nKlausstrasse 43, Postfach 362, 8034 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nSteuerhoheit (Direkte Bundessteuer 2005 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2005)\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Mit Vorentscheid vom 9. Dezember 2010 beanspruchte das kantonale\nSteueramt gegenüber A und B die Steuerhoheit für die Direkte Bundessteuer sowie für\ndie Staats- und Gemeindesteuern (Gemeinden C und D) ab Steuerperiode 2005.\n\nB. Eine von den Verfügungsadressaten hiergegen erhobene Einsprache wies\ndas kantonale Steueramt am 8. Juni 2011 ab.\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 8. Juli 2011 liessen A und B (nachfolgend\ndie Beschwerdeführer/Rekurrenten) dem Steuerrekursgericht beantragen, unter Aufhebung des Einspracheentscheids sei auf die Inanspruchnahme der Steuerhoheit für\ndie Direkte Bundessteuer 2005 sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2005 zu verzichten. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung.\n\nIn seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 23. August 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.\n\nAuf die Erwägungen des Einspracheentscheids und die Parteivorbringen wird,\nsoweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.\n\nD. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 24. Februar 2012 setzte das\nSteuerrekursgericht den Parteien Frist an, um sich zu einer von den Parteien bisher\nnicht thematisierten Rechtsauffassung zu äussern. Hierzu nahmen das kantonale\nSteueramt am 2. März 2012 und die Beschwerdeführer/Rekurrenten am 16. April 2012\nStellung. Nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung vom 17. April 2012, sich zur\nEingabe der Gegenpartei auszusprechen, verzichteten die Parteien ausdrücklich bzw.\nstillschweigend darauf.\n\n2 DB.2011.110\n2 ST.2011.172\n-3-\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Laut Vorentscheid vom 9. Dezember 2010 beanspruchen Bund, Kanton\nsowie die Gemeinden C und D die Steuerhoheit \"ab\" der Steuerperiode 2005. Wie der\nEinspracheentscheid festhält, bezieht er sich – entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer/Rekurrenten – indessen einzig auf die Steuerperiode 2005. Die Beurteilung durch das Steuerrekursgericht hat sich daher auf die Verhältnisse zu beschränken, wie sie sich im Jahr 2005 verwirklicht haben.\n\n2. Die Beschwerdeführerin/Rekurrentin ist Eigentümerin der nachfolgend aufgeführten Grundstücke:\n- Einamilienhaus Kat.Nr. 1, ……strasse , Gemeinde C;\n- Mehrfamilienhaus Kat.Nr. 2, …..strasse, Gemeinde C;\n- Einfamilienhaus Kat.Nr. 3, …..strasse, Gemeinde D;\n- Mehrfamilienhäuser Vers.Nrn. …. und …., Grundstück Nr. 4….,\n……strasse, ausserkantonale Gemeinde E.\n\nAm 7./14. November 2003 schloss die Beschwerdeführerin/Rekurrentin mit\nihren Kindern F und G einen Nutzniessungsvertrag betreffend das ausserkantonale\nGrundstück ab. Die \"Weiteren Vertragsbestimmungen\" hielten Folgendes fest:\n\n\"1. Das Nutzniessungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über\ndie Nutzniessung gemäss Art. 745 ff. ZGB.\n\n2. Das Nutzniessungsrecht wird auf die Dauer von 20 Jahren, rückwirkend ab 1. Januar 2002, eingeräumt.\n\n3. Das Nutzniessungsrecht wird von den Berechtigten gemeinsam ausgeübt. Beim\nTod des einen der Berechtigten kann das Nutzniessungsrecht vom anderen Berechtigten ohne Einschränkung allein ausgeübt werden.\n\n4. Die Berechtigten sind verpflichtet, die derzeit auf dem Grundstück haftenden\nGrundpfandschulden von Fr. 545'000.- zu verzinsen. Ebenso gehen die mit dem\nGrundstück verbundenen Unterhaltskosten, Steuern, Abgaben, Gebühren, Versicherungsprämien etc. zulasten der Berechtigten.\n\n5. Die Berechtigten erhalten die mit dem Grundstück verbundenen Mietzinseinnahmen und weiteren Erträge.\n\n"}