StRK I, 13. September 2002, 1 ST.2002.286 und BStRK, 25. September 2003, 4 DB.2003.14). Nicht weiter hilft den Pflichtigen schliesslich auch der Vergleich mit juristischen Personen bzw. mit Personen, die eine kaufmännische Buchhaltung führen, sofern die Verluste auf dem Geschäftsvermögen angefallen sind, da die zwei streitbetroffenen Versicherungspolicen ihrem Privatvermögen angehören und sie so insofern nicht über Geschäftsvermögen verfügen. 1 DB.2011.107 1 ST.2011.166 - 11 -