b) Beim Streit zwischen den Parteien geht es um die Frage, wie Währungsgewinne bzw. -verluste auf den für den Erwerb der Versicherungspolicen getätigten Investitionskosten zu berücksichtigen sind. Die Pflichtigen finanzierten diese Kosten aus ihrem Privatvermögen. Gewinne aus der Veräusserung solchen Vermögens sind kraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Gleiches muss daher auch für die auf diesem Vermögen erlittenen Verluste gelten. Damit ist klar, dass die Pflichtigen den auf den fraglichen Investitionskosten erlittenen Währungsverlust mit dem erzielten Vermögensertrag nicht verrechnen können, sondern diesen selber zu tragen haben.