Streitig ist jedoch, zu welchen Umrechnungskursen diese in GBP angefallenen Kosten zu berücksichtigen sind. Während das kantonale Steueramt sie ohne Umrechnung vom Erlös in Abzug bringt und erst die derart gebildete Differenz von GBP (zum damaligen Kurs) in Schweizer Franken umrechnet, wollen die Pflichtigen die Umrechnung bereits im Zeitpunkt der Zahlung der Investitionskosten vornehmen und den umgerechneten Kostenbetrag erst danach vom (ebenfalls umgerechneten) Erlös in Abzug bringen.