Von diesen Auszahlungsbeträgen sind die Erwerbskosten sowie die von den Pflichtigen nach dem Erwerb der Versicherungen geleisteten periodischen Prämien als weitere Investitionskosten abzuziehen. Darin sind sich die Parteien zu Recht einig. Streitig ist jedoch, zu welchen Umrechnungskursen diese in GBP angefallenen Kosten zu berücksichtigen sind.