c) Nach alledem ist es den Pflichtigen nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die streitigen zwei Auszahlungen Vermögensanfall aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen mit intaktem Risikoschutz darstellen. Sie machen sodann nicht geltend, bei den zwei Versicherungen sei eine Einmalprämie geschuldet gewesen und sie hätten der Altersvorsorge im Sinn von Art. 20 lit. a DBG gedient, sodass der Vermögensanfall aus diesem Grund einkommenssteuerfrei sei. Die Auszahlungen sind daher gemäss Art. 16 Abs. 1 bzw. 20 Abs. 1 DBG mit der Einkommenssteuer zu erfassen.