gg) Anzumerken ist, dass die Pflichtigen in der Replik vom 2./5. Dezember 2011 zwar ausführlich beteuern, bei den streitigen zwei Versicherungspolicen bleibe die ursprünglich versicherte Person bzw. deren Leben weiterhin versichertes Risiko der Versicherungsgesellschaft, da es sich um eine "Fixed Term", d.h. um eine von Anfang an bestehende Erlebensfallpolice mit Versicherungsschutz bei vorzeitigem Versterben der versicherten Person handle, bei der eine Umwandlung in eine Versicherung mit festem Ablauf ohne Risikoschutz nicht möglich sei. Indessen vermögen sie diese Beteuerungen nicht nachzuweisen.