ee) Sodann liegt auch keine Kenntnisnahmebestätigung der betroffenen zwei Versicherer über den Status der Pflichtigen als neue Versicherungsnehmer vor. Dass eine solche Bestätigung an sich erhältlich wäre, zeigt das entsprechende Schreiben des Versicherers einer andern Police, der E, vom 2. Oktober 2001. ff) Schliesslich sind auch die eingereichten Auszüge des Kontos der Pflichtigen bei der F aus dem Jahr 2008 nicht beweisbildend, da sie keinerlei Angaben über die streitigen Versicherungen enthalten, sondern nur mögliche Prämienzahlungen ausweisen.