Zwar stammt die Abrechnung von der Versicherungsgesellschaft selber, sodass daraus indirekt zu schliessen ist, diese habe die Pflichtigen wohl als Berechtigte der ausgerichteten Leistungen angesehen. Allerdings geht aus ihr nicht hervor, ob es sich bei der Versicherung tatsächlich noch um eine rückkaufsfähige Lebensversicherung (mit periodischer Prämie oder Einmalprämie mit Vorsorgecharakter), bei der das Versicherungsrisiko (Ableben des ursprünglichen Versicherungsnehmers vor Ablauf der Versicherung) weiter bestand, handelte. Nur bei