cc) Einen gewissen Ersatz für eine solche Erklärung könnte zwar in der "Kaufbestätigung/Rechnung" der G Ltd. vom 3. November 2000 über den Erwerb der Versicherung der C erblickt werden, jedoch werden damit lediglich die Daten der "bestellten" Policen durch die Pflichtigen mitgeteilt, ohne dass der Policenkauf selber – wie in der Rechnung vorgesehen – von den Pflichtigen mittels Unterschrift bestätigt worden ist. Zudem handelt es sich nicht um eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft, sondern mutmasslich bloss um diejenige des den Kauf vermittelnden Versicherungsbrokers.