dem Risikoschutz und deren Übergang auf sie nachzuweisen sowie die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit zu tragen. bb) (Unwiderrufliche) Erklärungen der bisherigen Versicherungsnehmer über die Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus den beiden streitbetroffenen Versicherungsverträgen an die Pflichtigen und/oder Kenntnisnahmenbestätigungen der Versicherer über den Status der Pflichtigen als neue Versicherungsnehmer fehlen ebenso. Die Existenz solcher Erklärungen wird von den Letzteren nicht einmal geltend gemacht.