Sie hielten dafür, die Originalpolicen lägen bei der F in London, da sie dort als Pfand für ein zum Erwerb weiterer Policen aufgenommenes Darlehen hinterlegt worden seien. In der Beschwerde bzw. im Rekurs fügten sie an, bei Ablauf der Versicherung hätten die Policen alsdann den Versicherungsgesellschaften eingesandt werden müssen, sodass sie diese nicht mehr einreichen könnten. Diese Umstände mögen zwar zutreffen, sind jedoch von den Pflichtigen im vorliegenden Verfahren selber zu vertreten, da sie beweisbelastet sind.