b) aa) Die Policen zu diesen zwei Versicherungen liegen unstreitig nicht vor, da sie von den Pflichtigen ebenfalls nicht vorgelegt wurden. Auf diesbezügliche Auflage der Steuerkommissärin vom 15. Februar 2010 produzierten die Pflichtigen vielmehr nur die Policenkopie einer andern Versicherungsgesellschaft, der E in Edinburgh, zu den Akten. Sie hielten dafür, die Originalpolicen lägen bei der F in London, da sie dort als Pfand für ein zum Erwerb weiterer Policen aufgenommenes Darlehen hinterlegt worden seien.