3. a) Die Pflichtigen erhielten im Jahr 2008 die streitigen Zahlungen von zwei britischen Versicherungsgesellschaften, der C und der D, im Betrag von GBP 15'756.18 bzw. GBP 18'106.10. Allerdings ist nur die entsprechende Abrechnung der letzteren Gesellschaft aktenkundig, währendem diejenige der C von den Pflichtigen trotz Auflage vom 3. Dezember 2010 nicht eingereicht wurde.