Mithin hat der Erwerber einer Secondhandpolice zweifelsfrei nachzuweisen, dass die Versicherung weiterhin das ursprüngliche Versicherungsrisiko abdeckt und daher immer noch eine rückkaufsfähige Lebensversicherung (mit periodischer Prämie) darstellt. Dies ist am ehesten durch Vorlage der Versicherungspolice samt allen Nachträgen möglich, kann aber auch durch die unwiderrufliche Abtretungserklärung des bisherigen Versicherungsnehmers erbracht werden, sofern aus dieser Erklärung hervorgeht, dass es sich immer noch um eine rückkaufsfähige Lebensversicherung mit intaktem Risikoschutz handelt.