Der Erwerber einer (britischen) Secondhandpolice tätigt daher in der Regel eine Investition zu reinen Anlagezwecken, bei welcher die Hingabe eines bestimmten Kapitals im Vordergrund steht (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Stand: Sommer 2011, Register 7/2). Mithin hat der Erwerber einer Secondhandpolice zweifelsfrei nachzuweisen, dass die Versicherung weiterhin das ursprüngliche Versicherungsrisiko abdeckt und daher immer noch eine rückkaufsfähige Lebensversicherung (mit periodischer Prämie) darstellt.