sicherungsrisiko mehr besteht, liegt keine rückkaufsfähige Kapitalversicherung im Sinn von Art. 24 lit. a DBG mehr vor, sodass der Vermögensanfall aus einer solchen Versicherung auch nicht mehr einkommenssteuerfrei ist. Der Erwerber einer (britischen) Secondhandpolice tätigt daher in der Regel eine Investition zu reinen Anlagezwecken, bei welcher die Hingabe eines bestimmten Kapitals im Vordergrund steht (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Stand: Sommer 2011, Register 7/2).