dd) Diese Beweisleistungspflicht ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass an sich rückkaufsfähige (britische) Lebensversicherungen oftmals vor ihrem Verkauf an einen Dritten in rückkaufsfähige Erlebensfallversicherungen umgewandelt werden, bei denen der Versicherer weder ein Todesfall- noch sonst ein Versicherungsrisiko mehr trägt. Diese Vertragsänderungen sind in einem oder mehreren Policennachträgen ("endorsements") festgehalten.