Diese Beweisleistungspflicht des Erwerbers ergibt sich aus dem im Steuerrecht allgemein gültigen Grundsatz, dass der Steuerpflichtige steueraufhebende bzw. -mindernde Umstände darzutun und nachzuweisen hat, während es an der Veranlagungsbehörde liegt, steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen nachzuweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 77 mit Verweisungen). Der Beweis ist mittels der Police, der unwiderruflichen Abtretungserklärung des bisherigen Versicherungsnehmers und/oder der erwähnten Kenntisnahmebestätigung des Versicherers zu erbringen.