24 N 52, auch zum Folgenden). Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerber seine Berechtigung als Versicherungsnehmer nachweist, ebenso wie das Vorliegen einer weiterhin rückkaufsfähigen Lebensversicherung mit periodischer Versicherungsprämie und weiterbestehendem Risikoschutz (vgl. hierzu nachfolgend E. 1. c) dd) sowie die vorgesehene Auszahlung der Versicherungssumme an ihn. Diese Beweisleistungspflicht des Erwerbers ergibt sich aus dem im Steuerrecht allgemein