Der Vermögensanfall aus einer solchen rückkaufsfähigen Secondhand-/Gebrauchtlebensversicherung ist beim Erwerber der Versicherung ebenso steuerfrei wie beim Veräusserer bzw. bei demjenigen, welcher ursprünglich die Versicherung abgeschlossen hat und der vielfach vorher die versicherte Person war (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 24 N 52, auch zum Folgenden).