bb) Ebenso wenig massgebend ist, ob die steuerpflichtige Person, welche die Auszahlung erhält, die rückkaufsfähige private Kapitalversicherung ursprünglich auch selbst abgeschlossen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 24 N 52, auch zum Folgenden). Diese Person kann die Versicherung vielmehr auch während der Laufzeit käuflich erworben haben. Dies kommt vor allem bei angesparten britischen oder amerikanischen so genannten Secondhand-Policen, traded endowment policies (TEP), vor.