c) aa) Für die Steuerfreiheit des Vermögensanfalls aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen ist unerheblich, ob das Kapital auf einmal oder in Raten ausbezahlt wird. Der Charakter als Kapitalzahlung geht nicht verloren, wenn das Kapital nicht mit einer einmaligen Zahlung, sondern in Teilbeträgen während längerer Zeit ausbezahlt wird (Zeitrente).