ckungskapital angesammelt wird. Der Versicherte kann einseitig den Versicherungsvertrag aufheben und die Ansprüche am Deckungskapital in Höhe des Rückkaufwerts geltend machen (Art. 90 Abs. 2, 91 Abs. 2 und 3, Art. 98 VVG). Unter rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen werden steuerlich all jene Lebensversicherungen verstanden, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses (Alter und/oder Tod) und damit die Auszahlung der Versicherungssumme an den Berechtigten (Versicherungsnehmer oder Begünstigten) gewiss ist (Art. 90 Abs. 2 VVG und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 24 N 44).