Die Versicherungspraxis weist allerdings der Police vielfach besondere rechtliche Funktionen zu, welche die Police über den Rang einer gewöhnlichen Beweisurkunde erheben, sie aber dennoch nicht zum Wertpapier machen. Gebräuchlich sind die Inhaber- und die Ordreklausel, welche Legitimationswirkungen haben und damit die Police zu einer qualifizierten Beweisurkunde aufwerten. Der Versicherer darf diesfalls seine Leistung mit befreiender Wirkung nur an den Versicherten ausrichten, der sich durch die Police mit Inhaber-/Ordreklausel ausweist.