Die Annahmeerklärung des Versicherers geschieht dabei häufig durch Zusendung der Versicherungspolice. Letztere stellt bloss eine Vertragsurkunde dar, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien umschreibt (Art. 11 Abs. 1 VVG). Sie qualifiziert nicht als Wertpapier, sodass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch ohne sie abgetreten werden können (Kuhn/Müller-Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. A., 2002, S. 165 ff., auch zum Folgenden). Die Versicherungspraxis weist allerdings der Police vielfach besondere rechtliche Funktionen zu, welche die Police über den Rang einer gewöhnlichen Beweisurkunde erheben, sie aber dennoch nicht zum Wertpapier machen.