b) Die (private) rückkaufsfähige Kapitalversicherung nach Art. 24 lit. b DBG, bei welcher der Vermögensanfall einkommenssteuerbefreit ist, muss auf einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) beruhen. Der Versicherungsvertrag nach diesem Gesetz kommt in der Regel zustande, indem der künftige Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung stellt und der Versicherer diesen Antrag annimmt (Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 1 OR). Die Annahmeerklärung des Versicherers geschieht dabei häufig durch Zusendung der Versicherungspolice.