Liegt weder Ertrag aus einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie, die der Vorsorge dient, noch ein Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung mit periodisch wiederkehrender Prämie vor, ist die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung kraft Art. 16 Abs. 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 DBG als Einkommen bzw. Vermögensertrag steuerbar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 22 N 98).