Handelt es sich bei der rückkaufsfähigen Kapitalversicherung nicht um eine solche mit Einmalprämie sondern um eine solche mit jährlich wiederkehrender Prämie, so ist der aus ihr resultierende Vermögensanfall, d.h. auch der dabei erzielte Ertrag, kraft Art. 24 lit. b DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG in jedem Fall, d.h. ohne dass die Versicherung der Vorsorge dienen muss, steuerfrei. Die Unterstellung der Erträge aus 1 DB.2011.107 1 ST.2011.166 -4-