Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde (Satz 2). In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei (Satz 3). Die Steuerbarkeit bzw. Steuerfreiheit von Erträgen aus solchen rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie entspricht der Regelung in Art. 7 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990/19. März 1999 (StHG).