1. a) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (in der hier massgebenden Fassung vom 19. März 1999, DBG) sind insbesondere Zinsen aus Guthaben als Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen (Satz 1).