C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 29./30. Juni bzw. 8. Juli 2011 erneuerten die Pflichtigen den Einspracheantrag, eventualiter sei die Umrechnung der ausgerichteten Versicherungsleistungen und der bezahlten Prämien zu den jeweils aktuellen (Devisen-)Kursen vorzunehmen. Das kantonale Steueramt schloss am 11. August 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel, ebenso die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 19. Oktober 2011 hinsichtlich der Beschwerde. Die Pflichtigen reichten am 2./5. Dezember 2011 eine ausführliche Replik ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: