B. Gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern erhoben die Pflichtigen am 2. April 2011 Einsprache mit dem Antrag, von der Aufrechnung eines Vermögensertrags im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Lebensversicherungen zu verzichten, da es sich um rückkaufsfähige Policen handle. Eventualiter seien die bezahlten Versicherungsprämien als Investitionskosten abzuziehen und die Umrechnung von GBP zu den Kursen der Jahre vorzunehmen, in denen die jeweiligen Zahlungen erfolgt seien. Diesfalls resultiere aus der Veräusserung der Versicherungspolicen kein Gewinn mehr, sondern ein Verlust.