{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-107_2012-01-16.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_107_dv.pdf", "Checksum": "f08e78c27b24572b5cbe6c79ad503219"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.107", "ST.2011.166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Vermögensanfall aus britischen sog. Secondhand-/Gebrauchtpolicen ist nicht steuerfrei, da von den Pflichtigen als Erwerber dieser Policen nicht nachgewiesen wurde, dass es sich um rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit noch intaktem Risikoschutz handelt. | Art. 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b DBG und § 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "08702e475ce6882209ef4070d893c597", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Vermögensanfall aus britischen sog. Secondhand-/Gebrauchtpolicen ist nicht steuerfrei, da von den Pflichtigen als Erwerber dieser Policen nicht nachgewiesen wurde, dass es sich um rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit noch intaktem Risikoschutz handelt. | Art. 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b DBG und § 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b StG\n\n gg) Anzumerken ist, dass die Pflichtigen in der Replik vom 2./5. Dezember 2011 zwar ausführlich beteuern, bei den streitigen zwei Versicherungspolicen bleibe die ursprünglich versicherte Person bzw. deren Leben weiterhin versichertes Risiko\nder Versicherungsgesellschaft, da es sich um eine \"Fixed Term\", d.h. um eine von Anfang an bestehende Erlebensfallpolice mit Versicherungsschutz bei vorzeitigem Versterben der versicherten Person handle, bei der eine Umwandlung in eine Versicherung mit festem Ablauf ohne Risikoschutz nicht möglich sei. Indessen vermögen sie\ndiese Beteuerungen nicht nachzuweisen. Auch kann angesichts von ausländischen\nVerträgen nicht von einer notorischen, d.h. allgemein oder zumindest dem Steuerrekursgericht bekannten Vertragsausgestaltung mit den behaupteten Folgen bei Abtretung des Vertrags ausgegangen werden.\n\nc) Nach alledem ist es den Pflichtigen nicht gelungen, den Nachweis dafür zu\nerbringen, dass die streitigen zwei Auszahlungen Vermögensanfall aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen mit intaktem Risikoschutz darstellen. Sie machen sodann\nnicht geltend, bei den zwei Versicherungen sei eine Einmalprämie geschuldet gewesen\nund sie hätten der Altersvorsorge im Sinn von Art. 20 lit. a DBG gedient, sodass der\nVermögensanfall aus diesem Grund einkommenssteuerfrei sei. Die Auszahlungen sind\ndaher gemäss Art. 16 Abs. 1 bzw. 20 Abs. 1 DBG mit der Einkommenssteuer zu erfassen.\n\n1 DB.2011.107\n1 ST.2011.166\n- 10 -\n\n4. a) In betraglicher Hinsicht sind die Auszahlungen der Versicherungsgesellschaften über GBP 18'106.07 und GBP 15'756.18 nicht streitig sowie aufgrund der\neingereichten Kontoauszüge auch nachgewiesen.\n\nVon diesen Auszahlungsbeträgen sind die Erwerbskosten sowie die von den\nPflichtigen nach dem Erwerb der Versicherungen geleisteten periodischen Prämien als\nweitere Investitionskosten abzuziehen. Darin sind sich die Parteien zu Recht einig.\nStreitig ist jedoch, zu welchen Umrechnungskursen diese in GBP angefallenen Kosten\nzu berücksichtigen sind. Während das kantonale Steueramt sie ohne Umrechnung vom\nErlös in Abzug bringt und erst die derart gebildete Differenz von GBP (zum damaligen\nKurs) in Schweizer Franken umrechnet, wollen die Pflichtigen die Umrechnung bereits\nim Zeitpunkt der Zahlung der Investitionskosten vornehmen und den umgerechneten\nKostenbetrag erst danach vom (ebenfalls umgerechneten) Erlös in Abzug bringen.\n\nb) Beim Streit zwischen den Parteien geht es um die Frage, wie Währungsgewinne bzw. -verluste auf den für den Erwerb der Versicherungspolicen getätigten\nInvestitionskosten zu berücksichtigen sind. Die Pflichtigen finanzierten diese Kosten\naus ihrem Privatvermögen. Gewinne aus der Veräusserung solchen Vermögens sind\nkraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Gleiches muss daher auch für die auf diesem Vermögen erlittenen Verluste gelten. Damit ist klar, dass\ndie Pflichtigen den auf den fraglichen Investitionskosten erlittenen Währungsverlust mit\ndem erzielten Vermögensertrag nicht verrechnen können, sondern diesen selber zu\ntragen haben.\n\nDer Einwand der Pflichtigen, sie müssten gleich behandelt werden wie Besitzer von so genannten Zero-/Discontbonds, geht fehl, da sie keine solchen Wertpapiere\nveräusserten und die Berücksichtigung von Währungsgewinnen bzw. -verlusten bei\ndiesen Titeln vom Gesetzgeber gewollt ist (Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. A., 2002, Art. 7 N 50 StHG und Band I/2a, 2. A.,\n2008, Art. 20 N 8 und 18 f. DBG; StRK I, 13. September 2002, 1 ST.2002.286 und\nBStRK, 25. September 2003, 4 DB.2003.14). Nicht weiter hilft den Pflichtigen schliesslich auch der Vergleich mit juristischen Personen bzw. mit Personen, die eine kaufmännische Buchhaltung führen, sofern die Verluste auf dem Geschäftsvermögen angefallen sind, da die zwei streitbetroffenen Versicherungspolicen ihrem Privatvermögen\nangehören und sie so insofern nicht über Geschäftsvermögen verfügen.\n\n1 DB.2011.107\n1 ST.2011.166\n- 11 -\n\nc) Die Ermittlung des zu besteuernden Nettoerlöses ist im Übrigen nicht\nbestritten und beläuft sich gemäss zutreffender Berechnung des kantonalen Steueramts im Einspracheentscheid auf Fr. 896.- (C) bzw. Fr. 6'339.- (D).\n\n5. § 16 Abs. 1 und 3 Satz 1 und § 24 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni\n1997 (StG) entsprechen Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 24 lit. b DBG bzw. Art. 7\nAbs. 4 lit. d StHG. Daraus folgt, dass die Erwägungen zur direkten Bundessteuer auch\nfür die kantonalen Steuern gelten (Urteil 2C_868/2008 vom 23. Oktober 2009 E. 2.1, in:\nStE 2010 B. 23.1 Nr. 68). Demnach unterliegt der bei Ablauf der zwei Versicherungen\nerzielte Nettoerlös auch bei den Staats- und Gemeindesteuern der Einkommenssteuer,\nund zudem im gleichen Umfang.\n\n6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Rechtsmittel.\n\n"}