{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-107_2012-01-16.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_107_dv.pdf", "Checksum": "f08e78c27b24572b5cbe6c79ad503219"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.107", "ST.2011.166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Vermögensanfall aus britischen sog. Secondhand-/Gebrauchtpolicen ist nicht steuerfrei, da von den Pflichtigen als Erwerber dieser Policen nicht nachgewiesen wurde, dass es sich um rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit noch intaktem Risikoschutz handelt. | Art. 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b DBG und § 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "08702e475ce6882209ef4070d893c597", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Vermögensanfall aus britischen sog. Secondhand-/Gebrauchtpolicen ist nicht steuerfrei, da von den Pflichtigen als Erwerber dieser Policen nicht nachgewiesen wurde, dass es sich um rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit noch intaktem Risikoschutz handelt. | Art. 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b DBG und § 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b StG\n\n 3. a) Die Pflichtigen erhielten im Jahr 2008 die streitigen Zahlungen von zwei\nbritischen Versicherungsgesellschaften, der C und der D, im Betrag von GBP\n15'756.18 bzw. GBP 18'106.10. Allerdings ist nur die entsprechende Abrechnung der\nletzteren Gesellschaft aktenkundig, währendem diejenige der C von den Pflichtigen\ntrotz Auflage vom 3. Dezember 2010 nicht eingereicht wurde.\n\nb) aa) Die Policen zu diesen zwei Versicherungen liegen unstreitig nicht vor,\nda sie von den Pflichtigen ebenfalls nicht vorgelegt wurden. Auf diesbezügliche Auflage\nder Steuerkommissärin vom 15. Februar 2010 produzierten die Pflichtigen vielmehr nur\ndie Policenkopie einer andern Versicherungsgesellschaft, der E in Edinburgh, zu den\nAkten. Sie hielten dafür, die Originalpolicen lägen bei der F in London, da sie dort als\nPfand für ein zum Erwerb weiterer Policen aufgenommenes Darlehen hinterlegt worden seien. In der Beschwerde bzw. im Rekurs fügten sie an, bei Ablauf der Versicherung hätten die Policen alsdann den Versicherungsgesellschaften eingesandt werden\nmüssen, sodass sie diese nicht mehr einreichen könnten. Diese Umstände mögen\nzwar zutreffen, sind jedoch von den Pflichtigen im vorliegenden Verfahren selber zu\nvertreten, da sie beweisbelastet sind. Mit andern Worten enthebt sie der Beweisnotstand, der sich durch diese behaupteten Umstände allenfalls einstellt, nicht von der\nPflicht, das Vorliegen einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung mit weiterbestehen-\n\n1 DB.2011.107\n1 ST.2011.166\n-8-\n\ndem Risikoschutz und deren Übergang auf sie nachzuweisen sowie die Folgen der\ndiesbezüglichen Beweislosigkeit zu tragen.\n\nbb) (Unwiderrufliche) Erklärungen der bisherigen Versicherungsnehmer über\ndie Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus den beiden streitbetroffenen Versicherungsverträgen an die Pflichtigen und/oder Kenntnisnahmenbestätigungen der Versicherer über den Status der Pflichtigen als neue Versicherungsnehmer fehlen ebenso.\nDie Existenz solcher Erklärungen wird von den Letzteren nicht einmal geltend gemacht.\n\ncc) Einen gewissen Ersatz für eine solche Erklärung könnte zwar in der \"Kaufbestätigung/Rechnung\" der G Ltd. vom 3. November 2000 über den Erwerb der Versicherung der C erblickt werden, jedoch werden damit lediglich die Daten der \"bestellten\"\nPolicen durch die Pflichtigen mitgeteilt, ohne dass der Policenkauf selber – wie in der\nRechnung vorgesehen – von den Pflichtigen mittels Unterschrift bestätigt worden ist.\nZudem handelt es sich nicht um eine Bestätigung der Versicherungsgesellschaft, sondern mutmasslich bloss um diejenige des den Kauf vermittelnden Versicherungsbrokers. Auch geht daraus nicht hervor, was für eine Art von Versicherung der \"bestellten\"\nPolice zugrundeliegt. Schliesslich fehlt unstreitig eine entsprechende \"Kaufbestätigung/Rechnung\" für die zweite Versicherung der D. Die an deren Stelle von den Pflichtigen vorgelegten Unterlagen über die Erhöhung eines Bankdarlehens zum Erwerb\nverschiedener Policen und die Bestellung entsprechender Faustpfänder (darunter die\nPolice der D), enthalten keinerlei Angaben zur Abtretung der Versicherungen an die\nPflichtigen und stellen daher ebenfalls keinen Ersatz für die erwähnte Erklärung des\nVersicherers dar.\n\ndd) Nicht weiter hilft den Pflichtigen sodann die Abrechnung über die bei Versicherungsablauf an sie ausgerichteten Leistungen der D in der Höhe von GBP\n18'106.10 vom 26. Februar 2008. Zwar stammt die Abrechnung von der Versicherungsgesellschaft selber, sodass daraus indirekt zu schliessen ist, diese habe die\nPflichtigen wohl als Berechtigte der ausgerichteten Leistungen angesehen. Allerdings\ngeht aus ihr nicht hervor, ob es sich bei der Versicherung tatsächlich noch um eine\nrückkaufsfähige Lebensversicherung (mit periodischer Prämie oder Einmalprämie mit\nVorsorgecharakter), bei der das Versicherungsrisiko (Ableben des ursprünglichen Versicherungsnehmers vor Ablauf der Versicherung) weiter bestand, handelte. Nur bei\n\n1 DB.2011.107\n1 ST.2011.166\n-9-\n\neiner solchen Versicherung wäre der Vermögensanfall aber nach dem Gesagten steuerbefreit. Eine Abrechnung des anderen Versicherers, der C, über die Auszahlung der\nVersicherungsleistung fehlt – wie erwähnt – ohnehin.\n\nee) Sodann liegt auch keine Kenntnisnahmebestätigung der betroffenen\nzwei Versicherer über den Status der Pflichtigen als neue Versicherungsnehmer vor.\nDass eine solche Bestätigung an sich erhältlich wäre, zeigt das entsprechende Schreiben des Versicherers einer andern Police, der E, vom 2. Oktober 2001.\n\nff) Schliesslich sind auch die eingereichten Auszüge des Kontos der Pflichtigen bei der F aus dem Jahr 2008 nicht beweisbildend, da sie keinerlei Angaben über\ndie streitigen Versicherungen enthalten, sondern nur mögliche Prämienzahlungen\nausweisen.\n\n"}