{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-107_2012-01-16.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_107_dv.pdf", "Checksum": "f08e78c27b24572b5cbe6c79ad503219"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.107", "ST.2011.166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Vermögensanfall aus britischen sog. Secondhand-/Gebrauchtpolicen ist nicht steuerfrei, da von den Pflichtigen als Erwerber dieser Policen nicht nachgewiesen wurde, dass es sich um rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit noch intaktem Risikoschutz handelt. | Art. 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b DBG und § 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "08702e475ce6882209ef4070d893c597", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Vermögensanfall aus britischen sog. Secondhand-/Gebrauchtpolicen ist nicht steuerfrei, da von den Pflichtigen als Erwerber dieser Policen nicht nachgewiesen wurde, dass es sich um rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit noch intaktem Risikoschutz handelt. | Art. 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b DBG und § 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b StG\n\n cc) Bei solchen Secondhand- oder Gebrauchtpolicen ist nicht das Leben des\nKäufers der Police versichert, sondern weiterhin das der ursprünglich versicherten Person. Der Erwerber ist nicht nur Käufer der Police, sondern gleichzeitig Inhaber der Police, d.h. er wird mit dem Policenkauf gegenüber der Versicherungsgesellschaft zum\nneuen Versicherungsnehmer. Bei Vertragsablauf oder Tod der versicherten Person\nerhält er die Versicherungssumme samt allfälliger Überschussbeteiligung bzw.\nSchlussboni etc. und nicht die ursprünglich berechtigten Personen (ursprünglicher Versicherungsnehmer oder Begünstigter). Dies setzt allerdings voraus, dass er sämtliche\nRechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag – insbesondere auch die Pflicht\nzur weiteren Entrichtung der periodisch geschuldeten Versicherungsprämie (keine\nEinmalprämie) – vom bisherigen Inhaber unwiderruflich abgetreten erhält. Der Käufer\nmuss sich alsdann gegenüber der Versicherungsgesellschaft als neuer Versicherungsnehmer ausweisen, ansonsten er seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht\n\n1 DB.2011.107\n1 ST.2011.166\n-6-\n\ngeltend machen kann und die Versicherungsgesellschaft seine Prämienzahlung auch\nnicht befreiend entgegennehmen muss. Diese Ausweisung kann der Erwerber durch\ndie Police (mit oder ohne Inhaber-/Ordreklausel) und/oder durch eine separate unwiderrufliche Abtretungserklärung des Veräusserers bewirken, welche Dokumente er von\ndiesem bzw. vom allenfalls beauftragten Versicherungsmakler beim Erwerb der Versicherung erhält. Dem Käufer wird darauf von der Versicherungsgesellschaft eine\nKenntnisnahmebestätigung über seinen Status als neuer Versicherungsnehmer ausgehändigt.\n\nDer Vermögensanfall aus einer solchen rückkaufsfähigen Secondhand-/Gebrauchtlebensversicherung ist beim Erwerber der Versicherung ebenso steuerfrei wie\nbeim Veräusserer bzw. bei demjenigen, welcher ursprünglich die Versicherung abgeschlossen hat und der vielfach vorher die versicherte Person war (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 24 N 52, auch zum Folgenden). Voraussetzung ist jedoch, dass der\nErwerber seine Berechtigung als Versicherungsnehmer nachweist, ebenso wie das\nVorliegen einer weiterhin rückkaufsfähigen Lebensversicherung mit periodischer Versicherungsprämie und weiterbestehendem Risikoschutz (vgl. hierzu nachfolgend E. 1. c)\ndd) sowie die vorgesehene Auszahlung der Versicherungssumme an ihn. Diese Beweisleistungspflicht des Erwerbers ergibt sich aus dem im Steuerrecht allgemein gültigen Grundsatz, dass der Steuerpflichtige steueraufhebende bzw. -mindernde Umstände darzutun und nachzuweisen hat, während es an der Veranlagungsbehörde liegt,\nsteuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen nachzuweisen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 123 N 77 mit Verweisungen). Der Beweis ist mittels der Police, der\nunwiderruflichen Abtretungserklärung des bisherigen Versicherungsnehmers und/oder\nder erwähnten Kenntisnahmebestätigung des Versicherers zu erbringen.\n\ndd) Diese Beweisleistungspflicht ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass\nan sich rückkaufsfähige (britische) Lebensversicherungen oftmals vor ihrem Verkauf an\neinen Dritten in rückkaufsfähige Erlebensfallversicherungen umgewandelt werden, bei\ndenen der Versicherer weder ein Todesfall- noch sonst ein Versicherungsrisiko mehr\nträgt. Diese Vertragsänderungen sind in einem oder mehreren Policennachträgen\n(\"endorsements\") festgehalten. Dergestalt handelt es sich bei diesen Versicherungen\nnurmehr um reine Sparversicherungen, selbst wenn der Käufer einer solchen Versicherung (Investor) mittels Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag formell die Stellung als neuer Versicherungsnehmer übernimmt. Weil kein Ver-\n\n1 DB.2011.107\n1 ST.2011.166\n-7-\n\nsicherungsrisiko mehr besteht, liegt keine rückkaufsfähige Kapitalversicherung im Sinn\nvon Art. 24 lit. a DBG mehr vor, sodass der Vermögensanfall aus einer solchen Versicherung auch nicht mehr einkommenssteuerfrei ist. Der Erwerber einer (britischen)\nSecondhandpolice tätigt daher in der Regel eine Investition zu reinen Anlagezwecken,\nbei welcher die Hingabe eines bestimmten Kapitals im Vordergrund steht (Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Stand: Sommer 2011, Register 7/2). Mithin hat der Erwerber\neiner Secondhandpolice zweifelsfrei nachzuweisen, dass die Versicherung weiterhin\ndas ursprüngliche Versicherungsrisiko abdeckt und daher immer noch eine rückkaufsfähige Lebensversicherung (mit periodischer Prämie) darstellt. Dies ist am ehesten\ndurch Vorlage der Versicherungspolice samt allen Nachträgen möglich, kann aber\nauch durch die unwiderrufliche Abtretungserklärung des bisherigen Versicherungsnehmers erbracht werden, sofern aus dieser Erklärung hervorgeht, dass es sich immer\nnoch um eine rückkaufsfähige Lebensversicherung mit intaktem Risikoschutz handelt.\n\n"}