{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-107_2012-01-16.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_107_dv.pdf", "Checksum": "f08e78c27b24572b5cbe6c79ad503219"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.107", "ST.2011.166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Vermögensanfall aus britischen sog. Secondhand-/Gebrauchtpolicen ist nicht steuerfrei, da von den Pflichtigen als Erwerber dieser Policen nicht nachgewiesen wurde, dass es sich um rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit noch intaktem Risikoschutz handelt. | Art. 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b DBG und § 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "08702e475ce6882209ef4070d893c597", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Vermögensanfall aus britischen sog. Secondhand-/Gebrauchtpolicen ist nicht steuerfrei, da von den Pflichtigen als Erwerber dieser Policen nicht nachgewiesen wurde, dass es sich um rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit noch intaktem Risikoschutz handelt. | Art. 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b DBG und § 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b StG\n\n Handelt es sich bei der rückkaufsfähigen Kapitalversicherung nicht um eine\nsolche mit Einmalprämie sondern um eine solche mit jährlich wiederkehrender Prämie,\nso ist der aus ihr resultierende Vermögensanfall, d.h. auch der dabei erzielte Ertrag,\nkraft Art. 24 lit. b DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG in jedem Fall, d.h. ohne dass die\nVersicherung der Vorsorge dienen muss, steuerfrei. Die Unterstellung der Erträge aus\n\n1 DB.2011.107\n1 ST.2011.166\n-4-\n\nrückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie unter die Einkommenssteuer nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7 Abs. 1ter StHG bildet daher nur die Ausnahme dieses Grundsatzes (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum\nDBG, 2. A., 2009, Art. 20 N 84 ff.).\n\nLiegt weder Ertrag aus einer rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie, die der Vorsorge dient, noch ein Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger\nKapitalversicherung mit periodisch wiederkehrender Prämie vor, ist die Kapitalleistung\naus einer Lebensversicherung kraft Art. 16 Abs. 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 DBG als Einkommen bzw. Vermögensertrag steuerbar (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 22 N\n98).\n\nb) Die (private) rückkaufsfähige Kapitalversicherung nach Art. 24 lit. b DBG,\nbei welcher der Vermögensanfall einkommenssteuerbefreit ist, muss auf einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) beruhen. Der Versicherungsvertrag nach diesem Gesetz\nkommt in der Regel zustande, indem der künftige Versicherungsnehmer einen Antrag\nauf Abschluss einer Versicherung stellt und der Versicherer diesen Antrag annimmt\n(Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 1 OR). Die Annahmeerklärung des Versicherers geschieht dabei häufig durch Zusendung der Versicherungspolice. Letztere stellt bloss\neine Vertragsurkunde dar, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien\numschreibt (Art. 11 Abs. 1 VVG). Sie qualifiziert nicht als Wertpapier, sodass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch ohne sie abgetreten werden können\n(Kuhn/Müller-Studer/Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. A., 2002, S. 165 ff., auch zum\nFolgenden). Die Versicherungspraxis weist allerdings der Police vielfach besondere\nrechtliche Funktionen zu, welche die Police über den Rang einer gewöhnlichen Beweisurkunde erheben, sie aber dennoch nicht zum Wertpapier machen. Gebräuchlich\nsind die Inhaber- und die Ordreklausel, welche Legitimationswirkungen haben und damit die Police zu einer qualifizierten Beweisurkunde aufwerten. Der Versicherer darf\ndiesfalls seine Leistung mit befreiender Wirkung nur an den Versicherten ausrichten,\nder sich durch die Police mit Inhaber-/Ordreklausel ausweist.\n\nDie Rückkaufsfähigkeit ist eine Besonderheit der Lebensversicherungen und\nnur bei diesen anzutreffen. Rückkaufsfähig sind solche Lebensversicherungen, bei\ndenen die Risikoversicherung mit einem Sparvorgang verbunden ist und daher ein De-\n\n1 DB.2011.107\n1 ST.2011.166\n-5-\n\nckungskapital angesammelt wird. Der Versicherte kann einseitig den Versicherungsvertrag aufheben und die Ansprüche am Deckungskapital in Höhe des Rückkaufwerts\ngeltend machen (Art. 90 Abs. 2, 91 Abs. 2 und 3, Art. 98 VVG). Unter rückkaufsfähigen\nKapitalversicherungen werden steuerlich all jene Lebensversicherungen verstanden,\nbei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses (Alter und/oder Tod) und damit die\nAuszahlung der Versicherungssumme an den Berechtigten (Versicherungsnehmer\noder Begünstigten) gewiss ist (Art. 90 Abs. 2 VVG und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nArt. 24 N 44).\n\nc) aa) Für die Steuerfreiheit des Vermögensanfalls aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen ist unerheblich, ob das Kapital auf einmal oder in Raten ausbezahlt wird. Der Charakter als Kapitalzahlung geht nicht verloren, wenn das Kapital nicht\nmit einer einmaligen Zahlung, sondern in Teilbeträgen während längerer Zeit ausbezahlt wird (Zeitrente).\n\nbb) Ebenso wenig massgebend ist, ob die steuerpflichtige Person, welche die\nAuszahlung erhält, die rückkaufsfähige private Kapitalversicherung ursprünglich auch\nselbst abgeschlossen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 24 N 52, auch zum Folgenden). Diese Person kann die Versicherung vielmehr auch während der Laufzeit\nkäuflich erworben haben. Dies kommt vor allem bei angesparten britischen oder amerikanischen so genannten Secondhand-Policen, traded endowment policies (TEP), vor.\n\n"}