{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-01-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-107_2012-01-16.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_107_dv.pdf", "Checksum": "f08e78c27b24572b5cbe6c79ad503219"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.107", "ST.2011.166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Vermögensanfall aus britischen sog. Secondhand-/Gebrauchtpolicen ist nicht steuerfrei, da von den Pflichtigen als Erwerber dieser Policen nicht nachgewiesen wurde, dass es sich um rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit noch intaktem Risikoschutz handelt. | Art. 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b DBG und § 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:04", "Checksum": "08702e475ce6882209ef4070d893c597", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 16.01.2012 DB.2011.107\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Vermögensanfall aus britischen sog. Secondhand-/Gebrauchtpolicen ist nicht steuerfrei, da von den Pflichtigen als Erwerber dieser Policen nicht nachgewiesen wurde, dass es sich um rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit noch intaktem Risikoschutz handelt. | Art. 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b DBG und § 16 Abs. 1/3, 20 Abs. 1 lit. a, 24 lit. b StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.107\n1 ST.2011.166\n\nEntscheid\n\n16. Januar 2012\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Anton Tobler und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Süd,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung\n2008 einen Betrag von Fr. 472'804.-, entsprechend GBP 308'966.-, als Wert von insgesamt 20 Lebens-/Rentenversicherungen. Unter Einbezug der übrigen Aktiven und\nder Passiven gaben sie ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'484'000.- an. Das steuerbare Einkommen lautete auf Fr. 76'800.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 77'800.-\n(Staats- und Gemeindesteuern).\n\nIm Einschätzungsverfahren für die Steuerperiode 2008 führte die Steuerkommissärin u.a. hinsichtlich der deklarierten Lebens-/Rentenversicherungen eine Untersuchung durch. Mit Hinweis bzw. Entscheid vom 1. März 2011 erhöhte sie das steuerbare Einkommen u.a. um (umgerechnet) Fr. 21'870.- als (Netto-)Vermögensertrag der\nPflichtigen aus der Rückzahlung von zwei Lebensversicherungen im Jahr 2008. Das\nsteuerbare Einkommen setzte sie derart auf Fr. 100'300.- (direkte Bundessteuer) bzw.\nFr. 101'300.- (Staats- und Gemeindesteuern) fest. Das steuerbare Vermögen übernahm sie gemäss Steuererklärung.\n\nB. Gegen die Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern erhoben die\nPflichtigen am 2. April 2011 Einsprache mit dem Antrag, von der Aufrechnung eines\nVermögensertrags im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Lebensversicherungen\nzu verzichten, da es sich um rückkaufsfähige Policen handle. Eventualiter seien die\nbezahlten Versicherungsprämien als Investitionskosten abzuziehen und die Umrechnung von GBP zu den Kursen der Jahre vorzunehmen, in denen die jeweiligen Zahlungen erfolgt seien. Diesfalls resultiere aus der Veräusserung der Versicherungspolicen\nkein Gewinn mehr, sondern ein Verlust.\n\nDas kantonale Steueramt nahm diese Einsprache auch als solche gegen die\nVeranlagung der direkten Bundessteuer entgegen und hiess beide Rechtsmittel am\n30. Mai 2011 teilweise gut. Dabei reduzierte es den aus der Rückzahlung der Versicherungen resultierenden (Netto-)Erlös um die geleisteten Versicherungsprämien auf\nFr. 7'235.-. Das steuerbare Einkommen ergab sich nunmehr mit Fr. 85'600.- bzw.\nFr. 86'600.-.\n\n1 DB.2011.107\n1 ST.2011.166\n-3-\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 29./30. Juni bzw. 8. Juli 2011 erneuerten\ndie Pflichtigen den Einspracheantrag, eventualiter sei die Umrechnung der ausgerichteten Versicherungsleistungen und der bezahlten Prämien zu den jeweils aktuellen\n(Devisen-)Kursen vorzunehmen.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 11. August 2011 auf Abweisung der\nRechtsmittel, ebenso die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 19. Oktober 2011 hinsichtlich der Beschwerde.\n\nDie Pflichtigen reichten am 2./5. Dezember 2011 eine ausführliche Replik ein.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. a) Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (in der hier massgebenden Fassung vom 19. März\n1999, DBG) sind insbesondere Zinsen aus Guthaben als Erträge aus beweglichem\nVermögen steuerbar, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn\ndiese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen (Satz 1). Als der Vorsorge dienend\ngilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des\nVersicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor\nVollendung des 66. Altersjahres begründet wurde (Satz 2). In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei (Satz 3). Die Steuerbarkeit bzw. Steuerfreiheit von Erträgen aus solchen\nrückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie entspricht der Regelung in\nArt. 7 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990/19. März 1999 (StHG).\n\n"}