Nichts daran zu ändern vermag der vom Pflichtigen in der Eingabe vom 14. September 2011 zitierte Entscheid des Bundesgerichts vom 24. März 2011 (2C_586/2010), da sich dieser Entscheid zur Frage des Abzugs der Abonnementskosten der ersten Klasse gar nicht äussert. d) Unter diesen Umständen bleibt es dabei, dass der Pflichtige als Fahrkosten lediglich die Abonnementskosten der 2. Klasse in der Höhe von Fr. 2'676.- zum Abzug bringen kann.