26 N 121 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 26 N 119). Demnach ist vorliegend ein Abzug der Abonnementskosten der ersten Klasse von vornherein ausgeschlossen, da sie mangels tatsächlicher Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel weder berufsnotwendig sind noch vom Pflichtigen überhaupt bezahlt wurden. Die für die Benützung der ersten Klasse geltend gemachten Gründe wären zudem ohnehin der Bequemlichkeit des Pflichtigen zuzuordnen und rechtfertigten die höheren Kosten daher nicht.