c) Was den Eventualantrag des Pflichtigen angeht, es seien wenigstens die Abonnementskosten der ersten Klasse des öffentlichen Verkehrs zum Abzug zuzulassen, ist festzuhalten, dass grundsätzlich immer nur die Abonnementskosten der zweiten Klasse abzugsfähig sind, es sei denn, die steuerpflichtige Person benütze die erste Klasse aus einem in der Berufsausübung liegenden Grund und erbringe den entsprechenden Nachweis (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 26 N 121 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 26 N 119).