um 16.00 Uhr, weshalb er nie zu Stosszeiten mit dem Auto unterwegs sei. Ausserdem sei es ihm mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gar nicht möglich, so früh am Arbeitsplatz zu erscheinen und benötige er mit der frühesten Verbindung (Ankunft 06.09 Uhr) gemäss SBB Fahrplan ganze 84 Minuten. Einen Nachweis für seine Behauptung, wonach er regelmässig um 06.00 Uhr am Arbeitsplatz sei, reichte der Pflichtige indes nicht ein.